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KI-Pflicht-Check

Beantworten Sie 8 kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine unverbindliche Einschätzung Ihrer KI-Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act.

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Hinweis: Dieser Check dient der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Es findet keine Prüfung Ihres Einzelfalls statt; die Nutzung erfolgt in eigener Verantwortung (Nutzungsbedingungen). Für verbindliche Aussagen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO).
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Setzt Ihr Unternehmen KI-Systeme ein, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen?

Dazu zählen z. B. Chatbots, KI-Assistenten, KI-Bildgeneratoren, Tools zur automatisierten Text-, Bild- oder Video-Erstellung.

Alle Prüffragen im Überblick

Diese 8 Fragen stellt der Check. Sie zielen auf die Fallgruppen der Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO — Interaktion mit KI-Systemen, KI-generierte Medien, KI-Texte mit öffentlichem Informationszweck, Deepfakes sowie Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung — und auf die KI-Kompetenz-Pflicht aus Art. 4 KI-VO.

  1. 1. Setzt Ihr Unternehmen KI-Systeme ein, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen?

    Dazu zählen z. B. Chatbots, KI-Assistenten, KI-Bildgeneratoren, Tools zur automatisierten Text-, Bild- oder Video-Erstellung.

  2. 2. Betreiben Sie einen Chatbot oder KI-Assistenten, der mit Kunden oder Nutzern kommuniziert?

    Z. B. automatisierter Kundendienst-Chat, FAQ-Bot, Sales-Bot auf Ihrer Website oder in einer App.

  3. 3. Erstellen oder veröffentlichen Sie KI-generierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte?

    Z. B. KI-generierte Produktbilder, KI-Voiceovers, synthetische Videoszenen, KI-animierte Personen — nicht: einfache Bildbearbeitung oder Filtern.

  4. 4. Veröffentlichen Sie KI-generierte Texte zu Themen wie Nachrichten, Recht, Gesundheit oder Finanzen — ohne menschliche Redaktion?

    Relevant nur wenn KI-Texte mit öffentlichem Informationszweck ohne menschliche Prüfung/Überarbeitung publiziert werden. Redigierte Marketing-Texte (auch KI-unterstützt) fallen NICHT darunter.

  5. 5. Erstellen oder verbreiten Sie synthetische Darstellungen von Personen (Deepfakes)?

    Z. B. KI-generierte Bilder oder Videos, die echte Personen zeigen oder nachahmen. Nicht: allgemeine KI-Grafiken ohne Personenbezug.

  6. 6. Setzen Sie Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung von Personen ein?

    Betrifft Systeme, die Emotionen erkennen (z. B. aus Stimme oder Mimik) oder Personen anhand biometrischer Daten in Kategorien einordnen. Solche Systeme können neben einer Informationspflicht (Art. 50(3) KI-VO) zusätzlich strengeren Regeln bis hin zu Nutzungsverboten unterliegen (z. B. im Beschäftigungs- oder Bildungskontext oder bei Ableitung sensibler Merkmale) — im Einzelfall zu prüfen. Nicht erfasst: reine Verifikation/Authentifizierung wie Gesichts- oder Fingerabdruck-Entsperrung.

  7. 7. Wann wurde bzw. wird das KI-System, das Sie einsetzen, erstmalig in Betrieb genommen?

    Relevant für eine mögliche Übergangsfrist bei Art. 50(2) KI-VO: Für bereits vor dem 02.08.2026 im Markt befindliche Systeme sieht der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) eine Verlängerung der maschinenlesbaren Kennzeichnung von KI-Medien bis 02.12.2026 vor. Art. 50(1) (Chatbots) kennt keine Übergangsfrist. Bei „Weiß ich nicht genau“ rechnen wir zu Ihrer Sicherheit konservativ mit dem früheren Stichtag 02.08.2026.

    • Bereits vor dem 2. August 2026 (Bestandssystem)
    • Erst ab dem 2. August 2026 (neues System)
    • Weiß ich nicht genau
    • Nicht zutreffend — wir setzen kein KI-System ein
  8. 8. Haben Ihre Mitarbeitenden, die KI-Systeme einsetzen, eine KI-Schulung oder vergleichbare Maßnahme zur KI-Kompetenz erhalten?

    Art. 4 KI-VO verlangt seit 02.02.2025, dass Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden, die KI-Systeme einsetzen, zu fördern (risikobasiert, nach bestem Vermögen — z. B. Schulungen oder Unterweisungen). Dies ist eine Rechtspflicht.

Die Auswertung dient der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Prüfung Ihres Einzelfalls findet nicht statt.